§ 1004 BGB. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1004. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | § 1004 |
(1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen. | (1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen. |
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist. | (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1004.
(1) [1] Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [2] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.