§ 1033 BGB. Erwerb durch Ersitzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 1033. Erwerb durch Ersitzung | § 1033 | 
| [1] Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. [2] Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. | [1] Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. [2] Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1033.  [1] Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. [2] Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.