§ 104 BGB. Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 104 | § 104 | 
| Geschäftsunfähig ist: | Geschäftsunfähig ist: | 
| 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; | 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; | 
| 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. | 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; | 
| 3. (weggefallen) | 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1992]
    1§ 104. Geschäftsunfähig ist:
        
- 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
 - 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
 - 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.