§ 105 BGB. Nichtigkeit der Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 105. Nichtigkeit der Willenserklärung | § 105 | 
| (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. | (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. | 
| (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird. | (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 105. 
        
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
        (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.