§ 1059 BGB. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1059. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung | § 1059 |
[1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden. | [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1059. [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.