§ 1059 BGB. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1059. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung | § 1059 | 
| [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden. | [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1059.  [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.