§ 1059c BGB. Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1059c. 2Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs.
(1) [1] Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. [2] Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.