§ 1061 BGB. Tod des Nießbrauchers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[6. August 1996][1. Januar 1900]
§ 1061 § 1061
[1] Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. [2] Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. [1] Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. [2] Steht der Nießbrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.
[1. Januar 1900–6. August 1996]
1§ 1061. [1] Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. [2] Steht der Nießbrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.