§ 1083 BGB. Mitwirkung zur Einziehung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1083. Mitwirkung zur Einziehung | § 1083 |
(1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. | (1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. |
(2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals. | (2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1083.
(1) Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) [1] Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. [2] Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.