§ 1114 BGB. Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [25. Dezember 1993] |
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§ 1114. Belastung eines Bruchteils | § 1114 |
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht. | Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht. |
[25. Dezember 1993–1. Januar 2002]
1§ 1114. Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Art. 10 Nr. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.