§ 1116 BGB. Brief- und Buchhypothek
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1116. Brief- und Buchhypothek | § 1116 | 
| (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief ertheilt. | (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief ertheilt. | 
| (2) [1] Die Ertheilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. [2] Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. [3] Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. | (2) [1] Die Ertheilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. [2] Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. [3] Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. | 
| (3) Die Ausschließung der Ertheilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung. | (3) Die Ausschließung der Ertheilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1116. 
        
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief ertheilt.
        
            (2) [1] Die Ertheilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. [2] Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. [3] Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
        
        (3) Die Ausschließung der Ertheilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.