§ 114 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Juli 1976–1. Januar 1992]
1§ 114. Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt oder wer nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. g, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.