§ 1168 BGB. Verzicht auf die Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1168. Verzicht auf die Hypothek | § 1168 | 
| (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer. | (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer. | 
| (2) [1] Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigenthümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. [2] Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. | (2) [1] Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigenthümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. [2] Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. | 
| (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Theil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigenthümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu. | (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Theil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigenthümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1168. 
        
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer.
        
            (2) [1] Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigenthümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. [2] Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
        
        (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Theil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigenthümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.