§ 1219 BGB. Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1219. Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb | § 1219 |
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. | (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. |
(2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen. | (2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1219.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.