§ 1219 BGB. Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1219. Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb | § 1219 | 
| (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. | (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. | 
| (2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen. | (2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1219. 
        
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
        
            (2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.