§ 1226 BGB. Verjährung der Ersatzansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001, 1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1226. Verjährung der Ersatzansprüche § 1226
[1] Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. [2] Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. [1] Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. [2] Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. September 2001, 1. Januar 2002]
1§ 1226. [1] Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. [2] Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1226 BGB

§ 1225 BGB. Forderungsübergang auf den Verpfänder

§ 1226 BGB. Verjährung der Ersatzansprüche

§ 1227 BGB. Schutz des Pfandrechts