§ 1235 BGB. Öffentliche Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1235. Öffentliche Versteigerung | § 1235 | 
| (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. | (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. | 
| (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. | (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1235. 
        
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
        (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.