§ 1236 BGB. Durchführung der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002–1. Januar 2025]
    1§ 1236. 2Versteigerungsort.  [1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.