§ 1239 BGB. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2025] | [1. Januar 2002] | 
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| § 1239. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer | § 1239. Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer | 
| (1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. | (1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. | 
| (2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. | (2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2025]
    1§ 1239. 2Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer. 
        
            (1) [1] Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten. [2] Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
        
        
            (2) [1] Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. [2] Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.