§ 1242 BGB. Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1242. 2Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung.
(1) [1] Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. [2] Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird.
(2) [1] Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. [2] Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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