§ 1247 BGB. Erlös aus dem Pfand
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 1247. Erlös aus dem Pfand | § 1247 | 
| [1] Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. [2] Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes. | [1] Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. [2] Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1247.  [1] Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. [2] Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.