§ 126 BGB. Schriftform
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. August 2001] | 
|---|---|
| § 126. Schriftform | § 126 | 
| (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. | (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. | 
| (2) [1] Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [2] Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. | (2) [1] Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [2] Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. | 
| (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. | (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. | 
| (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt. | (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt. | 
    [1. August 2001–1. Januar 2002]
    1§ 126. 
        
            2(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
        
        
            (2) [1] Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [2] Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
 - 3. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
 - 4. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.