§ 1269 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 1941]
    1§ 1269.  [1] Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Pfandrecht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 oder die im § 1171 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. [2] Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils erlischt das Pfandrecht. [3] Die Vorschrift des § 1171 Abs. 3 findet Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.