§ 1271 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 1271.
(1) [1] Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. [2] Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.