§ 127a BGB. Gerichtlicher Vergleich
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 127a. Gerichtlicher Vergleich | § 127a | 
| Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt. | Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 127a. Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.