§ 128 BGB. Notarielle Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] |
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§ 128. Notarielle Beurkundung | § 128 |
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. | Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. |
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 128. Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.