§ 1297 BGB. Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015]
1§ 1297. 2Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens.
3(1) Aus einem Verlöbnisse kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 2 Buchst. a, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.
3. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 2 Buchst. b, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

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