§ 1313 BGB. Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1313. Aufhebung durch richterliche Entscheidung. [1] Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 10, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.