§ 1327 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938] | [1. Januar 1900] |
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§ 1327 | § 1327 |
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen worden ist. | Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen worden ist. |
(2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung von der Vorschrift des § 1310 Abs. 1 nachträglich bewilligt wird. |
[1. Januar 1900–27. April 1938]
1§ 1327. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.