§ 1341 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. August 1938]
    1§ 1341. 
        
(1) Die Anfechtung erfolgt, solange nicht die Ehe aufgelöst ist, durch Erhebung der Anfechtungsklage.
        
            (2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. [2] Das Gleiche gilt, wenn die angefochtene Ehe, bevor sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist, nach Maßgabe des § 1337 genehmigt oder bestätigt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.