§ 1355 BGB. Ehename
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Mai 2025]
    1§ 1355. Ehename. 
        
            (1) [1] Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. [2] Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. [3] Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
        
        
            (2) [1] Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
                
        - 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
 - 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
 - 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
 
            (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
            
        - 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
 - 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
 
            (4) [1] Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. [2] Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
        
        
            (5) [1] Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. [2] Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
                
        - 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
 - 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
 - 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.
 
(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.