§ 1356 BGB. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 1356. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit | § 1356 | 
| (1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. | (1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. | 
| (2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. | (2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 1356. 
        
            (1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
        
        
            (2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.