§ 1357 BGB. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [3. Oktober 1989] | [1. Juli 1977] | 
|---|---|
| § 1357 | § 1357 | 
| (1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. [§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. | 
| (2) [1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. | (2) [1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. | 
| (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. | 
    [1. Juli 1977–3. Oktober 1989]
    1§ 1357. 
        
            (1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
        
        
            (2) [1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
        
        (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 4, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.