§ 1409 BGB. Beschränkung der Vertragsfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 1986] |
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§ 1409. Beschränkung der Vertragsfreiheit | § 1409 |
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. | Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. |
[1. September 1986–1. Januar 2002]
1§ 1409. Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1986: Artt. 2 Nr. 1, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.