§ 1417 BGB. Sondergut
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] | 
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| § 1417. Sondergut | § 1417 | 
| (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. | (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. | 
| (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. | (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. | 
| (3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. | (3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. | 
    [1. Juli 1958–1. Januar 2002]
    1§ 1417. 
        
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
        (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
        
            (3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.