§ 1417 BGB. Sondergut

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 1417. Sondergut § 1417
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. (3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1417.
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) [1] Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. [2] Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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