§ 1422 BGB. Inhalt des Verwaltungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1422. 2Inhalt des Verwaltungsrechts. [1] Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. [2] Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 1423 BGB. Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen