§ 1472 BGB. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 1472. 
        
            (1) [1] Die Verwaltung des Gesammtguts steht bis zur Auseinandersetzung beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu. [2] Die Vorschriften des § 1424 finden entsprechende Anwendung.
        
        (2) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen treffen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.