§ 1482 BGB. Eheauflösung durch Tod
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] |
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§ 1482. Eheauflösung durch Tod | § 1482 |
[1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. | [1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. |
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1482. [1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.