§ 1493 BGB. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. August 2001] | [1. Januar 1992] | 
|---|---|
| § 1493 | § 1493 | 
| (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. | (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten. | 
| (2) [1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt. | (2) [1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt. | 
    [1. Januar 1992–1. August 2001]
    1§ 1493. 
        
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten.
        
            2(2) 3[1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.