§ 1516 BGB. Zustimmung des anderen Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 1516. Zustimmung des anderen Ehegatten | § 1516 | 
| (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. | (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. | 
| (2) [1] Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. [3] Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [4] Die Zustimmung ist unwiderruflich. | (2) [1] Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. [3] Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [4] Die Zustimmung ist unwiderruflich. | 
| (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen. | (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 1516. 
        
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
        
            (2) [1] Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 2[3] Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [4] Die Zustimmung ist unwiderruflich.
        
        (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.