§ 1564 BGB. Scheidung durch richterliche Entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 1564. Scheidung durch Urteil | § 1564 |
[1] Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. | [1] Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1564. [1] Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. [2] Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. [3] Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.