§ 1571 BGB. Unterhalt wegen Alters
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 1571. Unterhalt wegen Alters | § 1571 | 
| Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt | Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt | 
| 1. der Scheidung, | 1. der Scheidung, | 
| 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder | 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder | 
| 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 | 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 | 
| wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. | wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 1571. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
        
- 1. der Scheidung,
 - 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
 - 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.