§ 1580 BGB. Auskunftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 1580. Auskunftspflicht | § 1580 |
[1] Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. [2] § 1605 ist entsprechend anzuwenden. | [1] Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. [2] § 1605 ist entsprechend anzuwenden. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1580. [1] Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. [2] § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.