§ 1586a BGB. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008] | [1. Januar 2005] |
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§ 1586a. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs | § 1586a. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs |
(1) [1] Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. [2] (weggefallen) | (1) [1] Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. [2] Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen. |
(2) [1] Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. [2] Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. | (2) [1] Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. [2] Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2008]
1§ 1586a. 2Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.
(1) 3[1] Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. [2] Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.