§ 1589 BGB. Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] | 
|---|---|
| § 1589. Verwandtschaft | § 1589 | 
| (1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. | (1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
    [1. Juli 1970–1. Januar 2002]
    1§ 1589. 
        
            (1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 3, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.