§ 1591 BGB. Mutterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Juli 1998]
1§ 1591.
(1) 2[1] Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. [2] Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.
(2) [1] Es wird vermuthet, daß der Mann innerhalb der Empfängnißzeit der Frau beigewohnt habe. [2] Soweit die Empfängnißzeit in die Zeit vor der Ehe fällt, gilt die Vermuthung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 1, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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