§ 1592 BGB. Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1592. Vaterschaft § 1592
Vater eines Kindes ist der Mann, Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist. 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1592. Vater eines Kindes ist der Mann,
  • 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.