§ 1592 BGB. Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1592. Vaterschaft | § 1592 |
Vater eines Kindes ist der Mann, | Vater eines Kindes ist der Mann, |
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, | 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, |
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder | 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder |
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist. | 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1592. Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.