§ 1593 BGB. Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. März 1943] | [27. April 1938] |
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§ 1593 | § 1593 [Artikel 8 § 26 Abs. 1 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Die Vorschriften des Artikels 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist.] |
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertzwei Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. | Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten ist. |
[27. April 1938–1. März 1943]
1§ 1593. 2. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 27. April 1938: Art. 2 § 3 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 2. Artikel 8 § 26 Abs. 1 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Die Vorschriften des Artikels 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist.