§ 1594 BGB. Anerkennung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1962] |
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§ 1594 | § 1594 |
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. | (1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. |
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. | (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. |
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. | (3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. |
(4) (weggefallen) | (4) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind. |
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1594.
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 3, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.