§ 1595 BGB. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1595. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung | § 1595 |
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. | (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. |
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. | (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. |
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. | (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1595.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.