§ 1595a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 1970–1. Juli 1998]
    1§ 1595a. 
        
            2(1) [1] Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. [2] Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. [3] War der Mann nicht ehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. 3[4] Die Eltern können die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. [5] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. [6] Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
        
        
            (2) [1] Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. [2] Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 4, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
 - 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 4. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.