§ 1602 BGB. Bedürftigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017] | [1. Januar 2002] |
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§ 1602. Bedürftigkeit | § 1602. Bedürftigkeit |
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. | (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. |
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen. | (2) Ein minderjähriges unverheirathetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen. |
[1. Januar 2002–22. Juli 2017]
1§ 1602. 2Bedürftigkeit.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheirathetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.